1. Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Verein führt den Namen "Sportverein Schwarz-Weiß Kemnath e.V." und hat seinen Sitz in Kemnath-Stadt.
Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports, im Einzelnen durch:
• Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
• Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte,
• Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen,
• Ausbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.
• Zugehörigkeit zum Bayerischen Landes-Sportverband
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch und konfessional neutral.
2. Mitgliedschaft
Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, d.h. aktiven und passiven Mitgliedern.
Ordentliches Mitglied kann jeder Ehrenhafte beiderlei Geschlechts werden, der das 10. Lebensjahr zurückgelegt hat. Aktive sind solche, die sich in einer oder mehreren Abteilungen turnerisch oder sportlich betätigen. Passive solche, die in keiner
Abteilung tätig sind.
Mitglieder, welche dem Verein langjährig angehört oder sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, werden zeitweilig geehrt. Die Voraussetzungen und die Durchführung von Ehrungen sind über die Ehrenordnung des SVSW Kemnath e. V. geregelt.
3. Einnahmen, Ausgaben und Verwaltung
Die Einnahmen setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den regelmäßigen Monatsbeiträgen der Mitglieder, den Überschüssen aus Veranstaltungen, den Abgaben und Leistungen der Abteilungen, den Mieten, freiwilligen Spenden und dergl.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Ausgaben und etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt nach demokratischen Gepflogenheiten.
Den Vorstand bilden: der 1. Vorsitzende und bis zu drei Stellvertreter, der 1. Kassenwart und der 1. Schriftführer. Auch der Ehrenvorsitzende gehört dem Vorstand an.
Den Vereinsausschuss bilden: der Vorstand, der 2. Schriftführer der 2. Kassenwart, die Abteilungsleiter, der Jugendleiter, der Zeug- und Platzwart, 2 Revisoren und erforderlichenfalls aus weiteren Beisitzern.
Der 1. Vorsitzende, bei Verhinderung seine Stellvertreter, haben das Recht jederzeit in die Kassenbücher Einsicht zu nehmen, die Pflicht, die Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Versammlungen festzusetzen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertretern vertreten. Jeder ist für sich alleine vertretungsberechtigt. Der 1.Vorsitzende und seine Stellvertreter sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter zur Vertretung nur in Fällen berechtigt, in denen der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der Vereinsausschuss hat die Geschäftsführung und Leitung des Vereins nach innen zur Aufgabe. Er ist verpflichtet, für Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzungen und der Geschäfts-, Haus- und Platzordnung Sorge zu tragen. Der Vereinsausschuss kann selbständig persönliche Angelegenheiten sowie Streitigkeiten unter Mitgliedern oder Vereinsangehörigen zur Erledigung bringen.
Gegen die Beschlüsse des Vereinsausschusses steht die Berufung zu jeder Mitgliederversammlung offen. Sämtliche Beschlüsse des Vereinsausschusses sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.
Bei vorübergehender Verhinderung, Amtsniederlegung oder Tod eines Ausschussmitgliedes wählt der Vereinsausschuss eines seiner Mitglieder zur einstweiligen Geschäftsführung bis zur nächsten Mitgliederversammlung dann die Ergänzungswahl erfolgt.
Der Vereinsausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Vereinsversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung. Diese Beschlüsse sind für den Vorstand bindend. Der Vereinsausschuss kann:
a) alle Angelegenheiten, auch solche, über die er endgültig beschließen könnte, der Vereinsversammlung unterbreiten,
b) jederzeit die Einberufung einer Haupt- oder einer anderen Versammlung beschließen.
Die mit einem Ehrenamt Betrauten haben nur Ersatzanspruch für tatsächlich erfolgte Auslagen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Eintritt, Austritt, Ausschluss
Der Antrag der Aufnahme als ordentliches Mitglied hat schriftlich zu erfolgen.
Die Austrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen. Mit dem Eintreffen derselben endigen, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen über die Beiträge, die Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft. Die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis kann der Vereinsausschuss vornehmen, wenn Mitglieder trotz erfolgter Mahnung 3 Monate mit der Bezahlung ihrer Beiträge in Rückstand geblieben oder allenfallsigen Entschädigungsverpflichtungen in dieser Zeit nicht nachgekommen sind. Die Streichung entbindet nicht von der Forderung des Vereins an den Ausgeschiedenen.
Der Ausschluss erfolgt:
a) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen die Vereinsatzungen,
b) bei unehrenhaften Betragen sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
c) in leichteren Fällen kann zeitlicher Ausschluss erfolgen.
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet in erster Linie der Vereinsausschuss. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses steht dem Betroffenen binnen 2 Wochen - gerechnet von der Zustellung des Ausschlusses an - das Einspruchsrecht zur ordentlichen Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Abstimmungen über den Ausschluss eines Mitgliedes erfolgen bei beiden Instanzen nur mit Stimmzettel.
Dem Betroffenen ist vor der Beschlussfassung über den Ausschluss und bei Einspruch gegen den Ausschließungsbeschluss auch in der ordentlichen
Mitgliederversammlung ausreichend Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
5. Rechte, Pflichten, Beiträge der Mitglieder
Alle ordentlichen Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Sonderabteilung einzelner Mitglieder in der Benützung von Vereinseinrichtungen ist nicht statthaft. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre evtl. vorgestreckten Barbeträge oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen, soweit dieselben nachweisbar sind, zurückerhalten.
Wählbar in den Vorstand sind nur Volljährige, in den Vereinsausschuss alle Mitglieder.
Es können im Verein in Erfüllung der Vereinszwecke besondere Abteilungen mit Genehmigung der Mitgliederversammlung gebildet werden. Ihre Satzungen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Die Auflösung einer solchen Abteilung kann nur in einer Hauptversammlung durch Stimmenmehrheit erfolgen.
Bei Eintritt hat jedes Mitglied eine Aufnahmegebühr und fortan einen laufenden Monatsbeitrag zu bezahlen.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und Monatsbeiträge können in jeder Vereinsversammlung geändert und somit dem Lebensstandard der Mitglieder angepasst werden. Ein Erlass kann nur in besonderen Fällen durch die Vorstandschaft erfolgen.
Die Rechte und Pflichten von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden sind über die Ehrenordnung des SVSW Kemnath e. V. geregelt.
6. Versammlungen und Geschäftsjahr
Als satzungsmäßige Versammlungen gelten:
a) eine ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung,
b) außerordentliche Mitgliederversammlungen,
c) Mitglieder-Monatsversammlungen.
Die ordentliche Mitglieder-Jahresversammlung findet jeweils möglichst im ersten Quartal des Jahres statt. Das Vereinsjahr schließt mit dem Tage der Jahreshauptversammlung.
Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn diese bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich in die Tagesordnung aufgenommen sind. Bei Satzungsänderungen ist auch anzugeben, welche
Bestimmungen der Satzung (Benennung der betreffenden Paragraphen) geändert werden sollen.
Anträge zur Jahreshauptversammlung und außerordentlichen Mitgliederversammlungen müssen 6 Tage vorher beim Vorstand eingereicht werden.
Dringlichkeitsanträge kommen nur dann zur Beratung und Abstimmung, wenn dies die Versammlung mit Zwei Drittel Mehrheit beschließt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt auf Beschluss des Vereins-ausschusses oder wenn ein Fünftel der Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe der Gründe und des Zweckes darauf anträgt. Ort und Zeit der Hauptversammlung sind durch Anschlag im Vereinslokal und durch Ortsanschlag mindestens 5 Tage vorher bekanntzugeben.
Die Beschlüsse und Wahlen der Mitglieder-Jahresversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der Erschienenen. Zwei-Drittel-Mehrheit der Erschienenen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen notwendig. Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Erschienenen.
In der ordentlichen Mitglieder-Jahresversammlung ist unter anderem
a) vom Vereinsausschuss über die Tätigkeit des Vereins im verflossenen Jahr zu berichten, Rechnung zu legen,
b) Neuwahl oder Wiederwahl des Vereinsausschusses vorzunehmen. Zur Gültigkeit bei der Wahl des l. Vorsitzenden muss der Gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des l. Wahlganges vorzunehmen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigten. Die Vorstandschaft und der Vereinsausschuss werden für 2 Jahre gewählt und bleiben über die Wahlperiode bis zu einer Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
c) Über den Voranschlag für das nächste Vereinsjahr hinsichtlich der Höhe des Vereinsbeitrags und der Aufnahmegebühr Beschluss zu fassen.
Nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können erledigt werden:
a) Ersatzwahlen für den Vereinsausschuss während des Vereinsjahres,
b) Auflösung des Vereins,
c) Auflösung einer Vereinsabteilung.
Über die vorstehenden (a bis c) aufgeführten Gegenstände kann auf Antrag jeden
Vereinsmitgliedes Beschluss gefasst werden.
Die Mitgliederversammlungen dienen:
a) zur Beschlussfassung über Ausgaben,
b) zur Besprechung von Vereinsangelegenheiten,
c) zur Erledigung von Berufungen gegen Vereinsausschussbeschlüsse,
d) zum Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern
7. Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes
Das Vermögen des Vereins umfasst den gesamten Besitz des Hauptvereins einschließlich aller Abteilungen.
Löst sich eine Abteilung auf oder entfällt der bisherige Zweck, so fällt deren Vermögen und Sportausrüstung an den Hauptverein.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der 4/5 der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung ist eine 2/3 Mehrheit notwendig.
Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Die Mitgliederversammlung hat für den Fall der Auflösung einen oder mehrere Liqui-datoren zu bestellen. Werden mehrere Liquidatoren bestellt, so sind sie nur gemeinsam vertretungsberechtigt.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
Das nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zweckes verbleibende Aktivvermögen fällt
a) an die Stadtgemeinde Kemnath, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder wenn diese ablehnt,
b) an den Landessportverband, der es solange zu verwalten hat, bis die Bildung eines neuen Vereins erfolgt, der die gleichen Ziele verfolgt.
8. Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Satzung wurde errichtet am
Kemnath-Stadt, den 01. April 2016
1. Vorsitzender